4. In Gutheissung der Beschwerde ist demnach die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 25. Juli 2023 in der Betreibung Nr. D.________ aufzuheben. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. D.________ ist gutzuheissen und das Betreibungsamt Zug anzuweisen, diese Betreibung Dritten nicht bekanntzugeben. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Seite 5/5 Urteilsspruch