Damit fehlt es an einer Voraussetzung bezüglich der in einer Anerkennungsklage zu stellenden Anträge. Folglich kann die Forderungsklage vom 24. Juli 2023 nicht als Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG gelten, weshalb das Betreibungsamt Zug das Gesuch zu Unrecht abgewiesen hat.