In der am 24. Juli 2023 beim Landgericht Frankfurt am Main eingereichten Forderungsklage wird keine Beseitigung des Rechtsvorschlages im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG verlangt. Ein solches Begehren wäre auch nicht möglich, da es sich um ein deutsches Gericht handelt und ein schweizerisches Betreibungsverfahren zur Diskussion steht. Die Gläubigerin kann ein allfälliges Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlages allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt in der Schweiz stellen. Damit fehlt es an einer Voraussetzung bezüglich der in einer Anerkennungsklage zu stellenden Anträge.