3.2 Zu beachten ist, dass im Rahmen einer Anerkennungsklage ausdrücklich das Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlags gestellt werden muss, da andernfalls selbst bei Gutheissung der Klage zunächst in einem neuen Verfahren definitive Rechtsöffnung verlangt werden müsste (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 79 SchKG N 8 f. und N 28 mit Hinweisen). Des Weiteren muss die Forderung, die eingeklagt wird, identisch sein mit derjenigen, die in Betreibung gesetzt wurde, wobei aber nicht der Betrag, sondern der angegebene Grund der Forderung massgebend ist (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG N 37 und Art. 82 SchKG N 40).