Somit erscheine die vom Bundesgericht geforderte "Ernsthaftigkeit der Betreibung" gegeben. Mit einem allfälligen Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main könne die Gläubigerin in der Schweiz die Vollstreckbarkeit des ausländischen Urteils und somit die Rechtsöffnung beantragen. Wenn Dritten von Betreibungen, bei welchen eine Forderungsklage anhängig gemacht worden sei, keine Kenntnis gegeben werde, verwässere das die Glaubhaftigkeit eines Betreibungsauszuges (vgl. act. 3).