2. Das Betreibungsamt hält dem entgegen, das Bundesgericht verlange eine "Ernsthaftigkeit der Betreibung". Am 24. Juli 2023 habe die Gläubigerin in Frankfurt am Main eine Forderungsklage gegen die Beschwerdeführerin eingereicht. Der Bezug zur Betreibung Nr. D.________ gehe aus den Schilderungen in der Klage hervor. In der Klageschrift werde zudem auf das Verfahren in der Schweiz verwiesen. Somit erscheine die vom Bundesgericht geforderte "Ernsthaftigkeit der Betreibung" gegeben.