Die vor dem Landgericht Frankfurt am Main eingereichte Klage enthalte kein solches Begehren bzw. könne das gar nicht. Ein solches Begehren könnte die Gläubigerin allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt in der Schweiz stellen. Die angefochtene Verfügung widerspreche damit Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG (vgl. act. 1).