darüber informiert worden wäre (was bestritten werde), nicht als rechtzeitige Einleitung eines Verfahrens zur Beseitigung des Rechtsvorschlages qualifiziert. Als Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages i.S.v. Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG würden die Anerkennungsklage (Art. 79 SchKG) sowie das Rechtsöffnungsverfahren (Art. 80-84 SchKG) gelten. Eine Anerkennungsklage liege nur dann vor, wenn der Gläubiger auch ein Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlages gestellt habe. Die vor dem Landgericht Frankfurt am Main eingereichte Klage enthalte kein solches Begehren bzw. könne das gar nicht.