Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Gläubigerin habe nicht nachgewiesen, dass sie rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79-84 SchKG) eingereicht habe. Aufgrund der Akteneinsicht beim Betreibungsamt Zug habe sie zwar Kenntnis von einer Klage vom 24. Juli 2023 vor dem Landgericht Frankfurt am Main. Eine solche Klage würde jedoch, selbst wenn das Betreibungsamt Zug innert 20 Tagen und damit rechtzeitig Seite 3/5