{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-09-19", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-44_2023-09-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_44_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa99ead56a0b274636a82015c23f8b71b4f6b3f1d19505baaac0f66d7ea1fcf1b2b4cda0dd8eda198d76c252f54c534435?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa99ead56a0b274636a82015c23f8b71b4f6b3f1d19505baaac0f66d7ea1fcf1b2b4cda0dd8eda198d76c252f54c534435&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_44", "Checksum": "5395ffef239184040e1e079da4f444c4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 19.09.2023 BA 2023 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG geben Ämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des\nZahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf\neiner vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass\nrechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84 SchKG) eingeleitet wurde.\n\n3.1 Der Wortlaut von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG knüpft die Nichtbekanntgabe einer Betreibung\nan den Umstand, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages\n(Art. 79-84 SchKG) eingeleitet wurde (vgl. BGE 147 III 41 E. 3.3.2). Ob es sich dabei um ein\nim summarischen Verfahren behandeltes Rechtsöffnungsbegehren (Art. 251 lit. a ZPO) handeln muss oder auch ein ordentlicher Zivilprozess in Frage kommt, ist nicht ausdrücklich\nfestgehalten. Der Verweis auf Art. 79-84 SchKG, welche grossmehrheitlich das summarische\nRechtsöffnungsverfahren betreffen, deutet eher auf Ersteres hin. Art. 79 SchKG hält indes\nfest, dass der Gläubiger seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen hat. Ein ordentlicher Zivilprozess (Anerkennungsklage) ist damit zumindest\nnicht ausgeschlossen, zumal ein Rechtsöffnungstitel nicht zwingend bei Einleitung der Betreibung bereits vorzuliegen hat und dessen Nichtvorliegen somit auch nicht darauf schliessen lässt, dass die Betreibung ungerechtfertigt wäre (Bernauer, Der neue Art. 8a Abs. 3 lit. d\nSchKG in der Praxis, in: AJP 2019 S. 699 f.; vgl. auch Staehelin, Basler Kommentar, 3. A.\n2021, Art. 80 N 13 und Art. 82 SchKG N 20). Auch die diesbezügliche Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 5 (neuer Art. 8a Abs. 3 Bst. d\nSchKG) vom 18. Oktober 2018 hält fest, der Nachweis der Einleitung eines Verfahrens könne\nsich \"aus einer Postaufgabe oder Eingangsbestätigung des Gesuchs um Rechtsöffnung oder\nder Anerkennungsklage ergeben\".\nSeite 4/5\n\nVorliegend geht aus den Akten hervor, dass die Gläubigerin am 24. Juli 2023 beim Landgericht Frankfurt am Main gegen die Beschwerdeführerin eine Forderungsklage über\nEUR 360'294.00 zuzüglich 9 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. März 2023 eingereicht hat (vgl. act. 3/5). Fraglich ist, ob es sich bei dieser Anerkennungsklage um ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags i.S.v. Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG handelt (vgl. sogleich E. 3.2).\n\n3.2 Zu beachten ist, dass im Rahmen einer Anerkennungsklage ausdrücklich das Begehren um\nBeseitigung des Rechtsvorschlags gestellt werden muss, da andernfalls selbst bei Gutheissung der Klage zunächst in einem neuen Verfahren definitive Rechtsöffnung verlangt werden\nmüsste (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 79 SchKG N 8 f. und N 28 mit Hinweisen). Des Weiteren\nmuss die Forderung, die eingeklagt wird, identisch sein mit derjenigen, die in Betreibung gesetzt wurde, wobei aber nicht der Betrag, sondern der angegebene Grund der Forderung\nmassgebend ist (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 80 SchKG N 37 und Art. 82 SchKG N 40). Als\nVerfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG\nkann die Anerkennungsklage demnach nur gelten, wenn die mit der Betreibung identische\nForderung eingeklagt und zudem ein ausdrückliches Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlags gestellt wird (Bernauer, a.a.O., S. 700; vgl. auch BA 2019 55; Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn SCBES.2021.1\nvom 17. Februar 2021; Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg 105 2019 138 vom\n3. Dezember 2019).\n\nIn der am 24. Juli 2023 beim Landgericht Frankfurt am Main eingereichten Forderungsklage\nwird keine Beseitigung des Rechtsvorschlages im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG verlangt. Ein solches Begehren wäre auch nicht möglich, da es sich um ein deutsches Gericht\nhandelt und ein schweizerisches Betreibungsverfahren zur Diskussion steht. Die Gläubigerin\nkann ein allfälliges Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlages allenfalls zu einem\nspäteren Zeitpunkt in der Schweiz stellen. Damit fehlt es an einer Voraussetzung bezüglich\nder in einer Anerkennungsklage zu stellenden Anträge. Folglich kann die Forderungsklage\nvom 24. Juli 2023 nicht als Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG\ngelten, weshalb das Betreibungsamt Zug das Gesuch zu Unrecht abgewiesen hat.\n\n4. In Gutheissung der Beschwerde ist demnach die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom\n25. Juli 2023 in der Betreibung Nr. D.________ aufzuheben. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. D.________ ist gutzuheissen und das Betreibungsamt Zug anzuweisen, diese Betreibung Dritten nicht bekanntzugeben.\n\nDas Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist\nkostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten\n(Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nSeite 5/5\n\nUrteilsspruch\n\n"}