{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-09-19", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-44_2023-09-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_44_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa99ead56a0b274636a82015c23f8b71b4f6b3f1d19505baaac0f66d7ea1fcf1b2b4cda0dd8eda198d76c252f54c534435?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa99ead56a0b274636a82015c23f8b71b4f6b3f1d19505baaac0f66d7ea1fcf1b2b4cda0dd8eda198d76c252f54c534435&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_44", "Checksum": "5395ffef239184040e1e079da4f444c4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 19.09.2023 BA 2023 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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März 2023 stellte das Betreibungsamt Zug auf Begehren der C.________ GmbH,\nFrankfurt am Main, Deutschland, der A.________ AG, Zug (nachfolgend: Beschwerdeführerin), in der Betreibung Nr. D.________ den Zahlungsbefehl für CHF 358'099.81 nebst 5 %\nZins seit 10. Februar 2023 (\"Div. Rechnungen von Oktober 2022 bis Februar 2022 für Software Dienstleistungen\") zu. Die Beschwerdeführerin erhob gleichentags Rechtsvorschlag\n(act. 3/2).\n\n2. Mit Eingabe vom 30. Juni 2023 reichte die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Zug ein\nGesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte ein (act. 3/3). Der Gläubigerin wurde\ngleichentags der Eingang des Gesuchs angezeigt und eine Frist bis zum 24. Juli 2023 angesetzt, um mitzuteilen, ob sie bezüglich der genannten Betreibung ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (\"Rechtsöffnung\" oder gerichtliche Klage) eingeleitet oder ob die\nSchuldnerin die Forderung vollständig bezahlt habe (act. 3/4). Mit Schreiben vom 24. Juli\n2023 teilte die Gläubigerin mit, dass sie gleichentags beim Landgericht Frankfurt am Main\neine Klage gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet habe. Den entsprechenden Übermittlungsnachweis mitsamt der Klage legte sie ihrem Schreiben bei (act. 3/5). Mit Verfügung vom\n25. Juli 2023 wies das Betreibungsamt Zug das Gesuch der Beschwerdeführerin um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte ab mit der Begründung, es sei in dieser Betreibung ein\nVerfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet worden (act. 3/6).\n\n3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. August 2023 Beschwerde bei\nder II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und stellte folgende Anträge (act. 1):\n\n1. Die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 25. Juli 2023 sei aufzuheben.\n\n2. Das Betreibungsamt Zug sei anzuweisen, in Gutheissung des Gesuchs der Beschwerdeführerin\num Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte die Betreibung Nr. D.________ Dritten per sofort\nnicht bekannt zu geben.\n\n3. Eventualiter sei die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 25. Juli 2023 aufzuheben und die\nSache an das Betreibungsamt Zug zur erneuten Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.\n\n4. In der Beschwerdeantwort vom 10. August 2023 beantragte das Betreibungsamt Zug die\nAbweisung der Beschwerde (act. 3).\n\nErwägungen\n\n1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Gläubigerin habe nicht nachgewiesen, dass sie\nrechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79-84 SchKG) eingereicht habe. Aufgrund der Akteneinsicht beim Betreibungsamt Zug habe sie zwar Kenntnis\nvon einer Klage vom 24. Juli 2023 vor dem Landgericht Frankfurt am Main. Eine solche Klage würde jedoch, selbst wenn das Betreibungsamt Zug innert 20 Tagen und damit rechtzeitig\nSeite 3/5\n\ndarüber informiert worden wäre (was bestritten werde), nicht als rechtzeitige Einleitung eines\nVerfahrens zur Beseitigung des Rechtsvorschlages qualifiziert. Als Verfahren zur Beseitigung\ndes Rechtsvorschlages i.S.v. Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG würden die Anerkennungsklage\n(Art. 79 SchKG) sowie das Rechtsöffnungsverfahren (Art. 80-84 SchKG) gelten. Eine Anerkennungsklage liege nur dann vor, wenn der Gläubiger auch ein Begehren um Beseitigung\ndes Rechtsvorschlages gestellt habe. Die vor dem Landgericht Frankfurt am Main eingereichte Klage enthalte kein solches Begehren bzw. könne das gar nicht. Ein solches Begehren könnte die Gläubigerin allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt in der Schweiz stellen. Die\nangefochtene Verfügung widerspreche damit Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG (vgl. act. 1).\n\n2. Das Betreibungsamt hält dem entgegen, das Bundesgericht verlange eine \"Ernsthaftigkeit\nder Betreibung\". Am 24. Juli 2023 habe die Gläubigerin in Frankfurt am Main eine Forderungsklage gegen die Beschwerdeführerin eingereicht. Der Bezug zur Betreibung Nr.\nD.________ gehe aus den Schilderungen in der Klage hervor. In der Klageschrift werde zudem auf das Verfahren in der Schweiz verwiesen. Somit erscheine die vom Bundesgericht\ngeforderte \"Ernsthaftigkeit der Betreibung\" gegeben. Mit einem allfälligen Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main könne die Gläubigerin in der Schweiz die Vollstreckbarkeit des ausländischen Urteils und somit die Rechtsöffnung beantragen. Wenn Dritten von Betreibungen,\nbei welchen eine Forderungsklage anhängig gemacht worden sei, keine Kenntnis gegeben\nwerde, verwässere das die Glaubhaftigkeit eines Betreibungsauszuges (vgl. act. 3).\n\n"}