5. Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin, weder die Schweizerische Eidgenossenschaft noch der Kanton Zug seien heute noch zur Vornahme irgendwelcher hoheitlicher Handlungen (wie im Betreibungswesen) berechtigt. Sie seien nur noch Unternehmen und das ganze Rechtssystem sei nur noch Schein. Die Schweiz befinde sich mittlerweile vollständig im "Rechtsbankrott" (vgl. act. 1 Rz 5). Seite 6/7