Die Zustellung durfte (rechtshilfeweise) an die Privatadresse des einzigen Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin erfolgen, da eine Zustellung an die im Handelsregister eingetragene Domiziladresse der Beschwerdeführerin nicht möglich war. Selbst wenn die Zustellung rechtsfehlerhaft gewesen wäre (was nicht der Fall ist), gelangte der Zahlungsbefehl unbestrittenermassen zum Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, womit er seine Wirkungen entfalten konnte.