Das Betreibungsamt Zug wurde weder von der Beschwerdeführerin noch vom Handelsregisteramt über die Behebung des Mangels informiert. Folglich ging das Betreibungsamt Zug davon aus, dass der Mangel noch nicht behoben sei, und beauftrage das Betreibungsamt Höfe mit der Zustellung des Zahlungsbefehls (vgl. act. 3 S. 2 f.; act. 5). Dieses Vorgehen ist korrekt und nicht zu beanstanden. Die Zustellung durfte (rechtshilfeweise) an die Privatadresse des einzigen Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin erfolgen, da eine Zustellung an die im Handelsregister eingetragene Domiziladresse der Beschwerdeführerin nicht möglich war.