65 SchKG N 4 f.). Erfolgt die Zustellung einer Betreibungsurkunde nicht nach diesen Regeln, so entfaltet sie ihre Wirkungen gleichwohl, sofern der Betriebene von deren Inhalt Kenntnis erhält. Nichtig ist eine Zustellung nur dann, wenn die Zustellungsbescheinigung fehlt oder wenn die Betreibungsurkunde infolge fehlerhafter Zustellung nicht in die Hände des Betriebenen gelangt ist (vgl. BGE 128 III 101 E. 2).