4. Ferner kritisiert die Beschwerdeführerin die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Verwaltungsrat der Gesellschaft an dessen privatem Wohnort. Im Jahr 2022 habe das Betreibungsamt Zug eine Meldung an das Handelsregisteramt des Kantons Zug wegen des Domizils der Beschwerdeführerin gemacht. Die Sache sei per 7. Dezember 2022 bereinigt worden. Wenn ein Zahlungsbefehl aus Prinzip privat zustellt werde, stelle das einen Nötigungsversuch dar. Juristische Personen seien am Sitz zu betreiben und es gebe vorliegend keinen vernünftigen Grund für eine Abweichung von dieser Regel (act. 1 Rz 4).