Als solche schafft die Bescheinigung – formell korrektes Zustandekommen vorausgesetzt – so lange Beweis, als nicht nachgewiesen ist, dass sie inhaltlich unrichtig ist. Insofern statuiert das Gesetz eine Vermutung, welche nur durch den Beweis des Gegenteils im Sinne eines Hauptbeweises entkräftet werden kann (Art. 8 Abs. 2 SchKG und Art. 9 Abs. 1 ZGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_418/2017 vom 31. Januar 2018 E. 3.2).