Der beanstandete Zahlungsbefehl wurde korrekt ausgestellt und ein Missbrauch ist in keiner Weise erkennbar (vgl. vorne E. 1.1). Sodann verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Bestimmungen für Verwaltungsverfahren nicht analog für Betreibungsverfahren gelten. Im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts ist eine Faksimileunterschrift auf einem Zahlungsbefehl eben gerade ausdrücklich erlaubt (vgl. vorne E. 1.1).