Unbestritten ist, dass die Leiterin des Betreibungsamtes Zug am 5. Juli 2023 – am Tag der Ausstellung des Zahlungsbefehls – im Amt war (vgl. act. 3 S. 2 und act. 4 Rz 2). Entsprechend durfte ihre digitalisierte Unterschrift auf dem Amt verwendet werden. Wie bereits dargelegt, spielt es bei offiziellen Formularen des Betreibungsamtes keine Rolle, von wem und wie sie unterzeichnet werden. Der beanstandete Zahlungsbefehl wurde korrekt ausgestellt und ein Missbrauch ist in keiner Weise erkennbar (vgl. vorne E. 1.1).