2. Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, bis zum Beweis des Gegenteils müsse davon ausgegangen werden, dass die vermeintlich unterzeichnende Amtsleiterin des Betreibungsamtes Zug am Zahlungsbefehl überhaupt nicht mitgewirkt habe. Das sei erstens miss- Seite 4/7 bräuchlich und zweitens gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens (die auch hier anwendbar seien) nicht zulässig (vgl. act. 1 Rz 2).