Nicht weiter hilft der Beschwerdeführerin, dass sie bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eine Strafanzeige gegen das Betreibungsamt der Zug bzw. deren Mitarbeitende eingereicht hat (vgl. act. 4/1-2). Eine Strafanzeige beweist den in der Anzeige geschilderten Sachverhalt nicht. Schliesslich mögen zwar diverse Beschwerden zu dieser Frage vor Bundesgericht hängig sein. Indes hat das Bundesgericht bislang keine Praxisänderung vorgenommen.