1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der angefochtene Zahlungsbefehl enthalte in Abweichung von Art. 6 VFRR lediglich eine mitgedruckte Unterschrift und sei somit als ungültiger Entwurf zu betrachten. Zwar erlaube die Weisung Nr. 3 der zuständigen Abteilung des Bundesamtes für Justiz in Ziffer 21 das Mitdrucken von Unterschriften, und das Bundesgericht habe diese Praxis im Entscheid 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 bestätigt. Seitdem habe beim Betreibungsamt Gossau SG ein serienmässiger Missbrauch nachgewiesen werden können.