{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-09-13", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-43_2023-09-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_43_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa48d8001aafaf8db1c99998448e3cdda42ff53fbf7aa7f10681873a2ee1b0074914e0b5273a88a8dd5dbbc9d672d63bd8?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa48d8001aafaf8db1c99998448e3cdda42ff53fbf7aa7f10681873a2ee1b0074914e0b5273a88a8dd5dbbc9d672d63bd8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_43", "Checksum": "f55d71d8b293e6ed56e93eea8581304a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 13.09.2023 BA 2023 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Dazu dient namentlich die gemäss Art. 72 Abs. 2 SchKG vorgeschriebene Bescheinigung des Überbringers, an welchem Tag und an wen die Zustellung erfolgt ist.\nDie Bescheinigung auf dem Zahlungsbefehl – und zwar sowohl diejenige auf dem für den\nSchuldner als auch diejenige auf dem für den Gläubiger bestimmten Exemplar (Art. 70 Abs. 1\nSchKG) – fällt dabei in den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 2 SchKG und stellt rechtlich\neine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB dar. Als solche schafft die Bescheinigung –\nformell korrektes Zustandekommen vorausgesetzt – so lange Beweis, als nicht nachgewiesen ist, dass sie inhaltlich unrichtig ist. Insofern statuiert das Gesetz eine Vermutung, welche\nnur durch den Beweis des Gegenteils im Sinne eines Hauptbeweises entkräftet werden kann\n(Art. 8 Abs. 2 SchKG und Art. 9 Abs. 1 ZGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_418/2017\nvom 31. Januar 2018 E. 3.2).\n\n3.2 Im vorliegenden Fall liegen die den gesetzlichen Erfordernissen von Art. 72 Abs. 2 SchKG\nentsprechenden Zustellbescheinigungen vor (vgl. act. 3/0, 3/2 und 3/3). Diesen Beweis vermag die Beschwerdeführerin nicht umzustossen. Die Beschwerdeführerin legt keine Belege\nvor, welche die inhaltliche Unrichtigkeit der Zustellbescheinigung auf dem Schuldnerdoppel\nnachweisen könnten. Sie nennt auch keine anderen Beweismittel, mit denen eine fehlerhafte\nZustellung dargetan werden könnte. Damit ist der Beschwerdeführerin der Nachweis der Unrichtigkeit der Zustellbescheinigung nicht gelungen. Der Basler Kommentar zu Art. 14 OR ist\nin diesem Zusammenhang nicht einschlägig.\nSeite 5/7\n\n4. Ferner kritisiert die Beschwerdeführerin die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Verwaltungsrat der Gesellschaft an dessen privatem Wohnort. Im Jahr 2022 habe das Betreibungsamt Zug eine Meldung an das Handelsregisteramt des Kantons Zug wegen des Domizils der\nBeschwerdeführerin gemacht. Die Sache sei per 7. Dezember 2022 bereinigt worden. Wenn\nein Zahlungsbefehl aus Prinzip privat zustellt werde, stelle das einen Nötigungsversuch dar.\nJuristische Personen seien am Sitz zu betreiben und es gebe vorliegend keinen vernünftigen\nGrund für eine Abweichung von dieser Regel (act. 1 Rz 4).\n\n4.1 Richtet sich eine Betreibung gegen eine juristische Person, so erfolgt die Zustellung der Betreibungsurkunden an den Vertreter derselben (Art. 65 Abs. 1 SchKG). Als solcher gilt bei einer Aktiengesellschaft jedes Mitglied der Verwaltung sowie jeder Direktor oder Prokurist\n(Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Hat die Gesellschaft an ihrem statutarischen Sitz kein Geschäftsbüro, so ist sie gehalten, ihr Domizil im Handelsregister eintragen zu lassen (vgl.\nArt. 117 Abs. 3, Art. 71 Abs. 1 lit. h, Art. 43 Abs. 1 lit. g HRegV). Mitteilungen aller Art sind\nsomit grundsätzlich an dieses Domizil zu richten (BGE 100 Ib 455 E. 4). Ist eine Zustellung\nan den Domizilhalter aber nicht möglich, so darf sie an den Vertreter der betriebenen Gesellschaft gemäss Art. 65 Abs. 1 SchKG erfolgen und zwar auch ausserhalb der Geschäftslokalitäten. So ist es bei einer Aktiengesellschaft zulässig, die Betreibungsurkunde dem Verwaltungsrat an seiner Büroadresse oder gar an seiner Privatadresse zuzustellen, sofern die Zustellung an den Domizilhalter unmöglich ist (GVP 2010 S. 273 ff.; vgl. zum Ganzen: Angst/\nRodriguez, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 65 SchKG N 4 f.). Erfolgt die Zustellung einer Betreibungsurkunde nicht nach diesen Regeln, so entfaltet sie ihre Wirkungen gleichwohl, sofern der Betriebene von deren Inhalt Kenntnis erhält. Nichtig ist eine Zustellung nur dann,\nwenn die Zustellungsbescheinigung fehlt oder wenn die Betreibungsurkunde infolge fehlerhafter Zustellung nicht in die Hände des Betriebenen gelangt ist (vgl. BGE 128 III 101 E. 2).\n\n4.2 Das Betreibungsamt Zug stellte in einem früheren Verfahren fest, dass die Beschwerdeführerin über keine eigenen Büroräumlichkeiten an der im Handelsregister eingetragenen Adresse\nverfügt. Es war auch kein administratives Leistungsangebot vorhanden. Mit Schreiben vom\n19. September 2022 wies das Betreibungsamt Zug das Handelsregisteramt des Kantons Zug\nauf diesen Mangel hin (act. 3/5). Seither wurden im Handelsregister keine Anpassungen vorgenommen (act. 3/6). Das Betreibungsamt Zug wurde weder von der Beschwerdeführerin\nnoch vom Handelsregisteramt über die Behebung des Mangels informiert. Folglich ging das\nBetreibungsamt Zug davon aus, dass der Mangel noch nicht behoben sei, und beauftrage\ndas Betreibungsamt Höfe mit der Zustellung des Zahlungsbefehls (vgl. act. 3 S. 2 f.; act. 5).\nDieses Vorgehen ist korrekt und nicht zu beanstanden. Die Zustellung durfte (rechtshilfeweise) an die Privatadresse des einzigen Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin erfolgen, da\neine Zustellung an die im Handelsregister eingetragene Domiziladresse der Beschwerdeführerin nicht möglich war. Selbst wenn die Zustellung rechtsfehlerhaft gewesen wäre (was nicht\nder Fall ist), gelangte der Zahlungsbefehl unbestrittenermassen zum Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, womit er seine Wirkungen entfalten konnte.\n\n"}