{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-09-13", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-43_2023-09-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_43_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa48d8001aafaf8db1c99998448e3cdda42ff53fbf7aa7f10681873a2ee1b0074914e0b5273a88a8dd5dbbc9d672d63bd8?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa48d8001aafaf8db1c99998448e3cdda42ff53fbf7aa7f10681873a2ee1b0074914e0b5273a88a8dd5dbbc9d672d63bd8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_43", "Checksum": "f55d71d8b293e6ed56e93eea8581304a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 13.09.2023 BA 2023 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Die Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs, die dem Bundesamt für Justiz angegliedert ist, hat dazu eine Weisung erlassen (vgl.\nWeisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 3 [Zahlungsbefehl 2016 und weitere Formulare]). Gemäss Ziff. 21 dieser Weisung ist eine \"Faksimileunterschrift\" zulässig. Mit dieser offenen Formulierung, die einen gewissen Beurteilungsspielraum\nzulässt, können vernünftigerweise nicht nur eigentliche Faksimilestempel gemeint sein. Vielmehr müssen unter diesen Begriff auch eingescannte Unterschriften fallen. Die Faksimile-\nUnterschrift und die eingescannte Unterschrift haben gemeinsam, dass sie in der Regel von\neiner anderen als der unterzeichneten Person mit deren Einverständnis angebracht werden,\nwobei in beiden Fällen vorausgesetzt wird, dass die unterzeichnete Person zum fraglichen\nZeitpunkt im Amt anwesend und nicht etwa in den Ferien oder krankheitshalber abwesend\nist. Abgesehen davon bezweckt der Bund im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts mit dem Projekt eSchKG das Betreibungs-Massengeschäft zu digitalisieren und damit\ndas Betreibungsverfahren in der Praxis zu vereinfachen (vgl. www.eschkg.ch). Die Digitalisierung von Betreibungs-Massengeschäften wie der Ausstellung eines Zahlungsbefehls ist\nsomit ausdrücklich erwünscht (vgl. BA 2022 36). Auch das Bundesgericht teilt diese Auffassung. Es führte aus, dass sich die Zulassung von Faksimilestempeln in Art. 6 VFRR auch auf\ndigitalisierte Unterschriften beziehe. Gehe es um offizielle Formulare, die vom Betreibungsamt verwendet werden müssten, spiele es keine Rolle, von wem und wie sie unterzeichnet\nwürden. Die Vornahme einer Praxisänderung wegen einer bloss virtuellen Missbrauchsgefahr, nachdem tatsächlich keine solche nachgewiesen sei, dränge sich nicht auf (vgl. Urteil\ndes Bundesgerichts 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023, E. 2.3).\n\nDer von der Beschwerdeführerin beanstandete Zahlungsbefehl weist den Stempel des Betreibungsamtes Zug und eine eingescannte Unterschrift der Leiterin des Betreibungsamtes\nauf. Damit erfüllt er nach dem Gesagten die Formvorschriften von Art. 6 VFRR.\n\n1.2 An diesem Ergebnis vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.\nBei den angeblichen Missständen beim Betreibungsamt Gossau handelt es sich um blosse\nBehauptungen, die durch nichts belegt sind. Ohnehin ist unklar, wie sich diese auf das Betreibungsamt Zug auswirken sollen. Eine bloss virtuelle Missbrauchsgefahr genügt zudem\nnicht (vgl. vorne E. 1.1). Nicht weiter hilft der Beschwerdeführerin, dass sie bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eine Strafanzeige gegen das Betreibungsamt der Zug bzw.\nderen Mitarbeitende eingereicht hat (vgl. act. 4/1-2). Eine Strafanzeige beweist den in der\nAnzeige geschilderten Sachverhalt nicht. Schliesslich mögen zwar diverse Beschwerden zu\ndieser Frage vor Bundesgericht hängig sein. Indes hat das Bundesgericht bislang keine Praxisänderung vorgenommen.\n\n2. Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, bis zum Beweis des Gegenteils müsse\ndavon ausgegangen werden, dass die vermeintlich unterzeichnende Amtsleiterin des Betreibungsamtes Zug am Zahlungsbefehl überhaupt nicht mitgewirkt habe. Das sei erstens miss-\nSeite 4/7\n\nbräuchlich und zweitens gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens (die auch hier anwendbar seien) nicht zulässig (vgl. act. 1 Rz 2).\n\nUnbestritten ist, dass die Leiterin des Betreibungsamtes Zug am 5. Juli 2023 – am Tag der\nAusstellung des Zahlungsbefehls – im Amt war (vgl. act. 3 S. 2 und act. 4 Rz 2). Entsprechend durfte ihre digitalisierte Unterschrift auf dem Amt verwendet werden. Wie bereits dargelegt, spielt es bei offiziellen Formularen des Betreibungsamtes keine Rolle, von wem und\nwie sie unterzeichnet werden. Der beanstandete Zahlungsbefehl wurde korrekt ausgestellt\nund ein Missbrauch ist in keiner Weise erkennbar (vgl. vorne E. 1.1). Sodann verkennt die\nBeschwerdeführerin, dass die Bestimmungen für Verwaltungsverfahren nicht analog für Betreibungsverfahren gelten. Im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts ist eine\nFaksimileunterschrift auf einem Zahlungsbefehl eben gerade ausdrücklich erlaubt (vgl. vorne\nE. 1.1).\n\n3. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, auf der zweiten Seite des Zahlungsbefehls müsse jeweils die Unterschrift der zustellenden Person angebracht werden. Auf dem beanstandeten\nZahlungsbefehl gebe es zwar ein \"Gekritzel\", das eine Unterschrift darstellen könnte. Offen\nbleibe jedoch, wer das gewesen sei und ob dieser Jemand eine Legitimation zur Zustellung\nhabe. Bei unleserlichen Unterschriften müsse – gemäss Basler Kommentar zu Art. 14 OR –\nimmer angegeben werden, wer diese geleistet habe. Auch dieser Formmangel mache den\nZahlungsbefehl ungültig (act. 1 Rz 3).\n\n"}