{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-09-13", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-43_2023-09-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_43_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa48d8001aafaf8db1c99998448e3cdda42ff53fbf7aa7f10681873a2ee1b0074914e0b5273a88a8dd5dbbc9d672d63bd8?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa48d8001aafaf8db1c99998448e3cdda42ff53fbf7aa7f10681873a2ee1b0074914e0b5273a88a8dd5dbbc9d672d63bd8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_43", "Checksum": "f55d71d8b293e6ed56e93eea8581304a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 13.09.2023 BA 2023 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtigkeit des Zahlungsbefehls | Betreibungsamt Zug"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:49:57", "Checksum": "b91d9ce0e68df539b60330ae73c853fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 13.09.2023 BA 2023 43\nRegeste:\nNichtigkeit des Zahlungsbefehls | Betreibungsamt Zug\n\nII. Beschwerdeabteilung BA 2023 43\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nOberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident\nOberrichter M. Siegwart\nOberrichter A. Sidler\nGerichtsschreiberin D. Huber Stüdli\n\nUrteil vom 13. September 2023 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________ AG,\nBeschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nBetreibungsamt Zug,\n\nbetreffend\n\nNichtigkeit des Zahlungsbefehls\nSeite 2/7\n\nSachverhalt\n\n1. Am 5. Juli 2023 stellte die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Ressourcen, Abteilung Inkasso, beim Betreibungsamt Zug ein Betreibungsbegehren gegen die A.________ AG für eine Forderung von\nCHF 4,2 Mio. zuzüglich 4 % Zins seit 1. Februar 2023. Als Grund der Forderung gab sie\n\"Verrechnungssteuer auf Dividendenausschüttung gemäss Deklaration Formular 103 vom\n14.03.2023\" an (act. 3/0-1). Am 11. Juli 2023 liess das Betreibungsamt Zug den Zahlungsbefehl Nr. ________ rechtshilfeweise durch das Betreibungsamt Höfe an den einzigen Verwaltungsrat der A.________ AG, B.________, zustellen (act. 3/2-3). Die A.________ AG erhob\nmit Schreiben vom 2. August 2023 Rechtsvorschlag (act. 3/4).\n\n2. Mit Eingabe vom 2. August 2023 an das Obergericht des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde\nüber Schuldbetreibung und Konkurs beantragte die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), es sei der Zahlungsbefehl als nichtig bzw. ungültig zu erklären. Die Betreibung sei aufzuheben. Alle Kosten seien von vorneherein auf die Staatskasse zu nehmen\n(act. 1).\n\n3. In der Beschwerdeantwort vom 9. August 2023 beantragte das Betreibungsamt Zug die Abweisung der Beschwerde (act. 3).\n\n4. Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik vom 19. August 2023 an ihren Anträgen fest\n(act. 4).\n\n5. Das Betreibungsamt Zug nahm dazu mit Eingabe vom 22. August 2023 Stellung (act. 5).\n\n6. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine Vernehmlassung.\n\nErwägungen\n\n1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der angefochtene Zahlungsbefehl enthalte in Abweichung\nvon Art. 6 VFRR lediglich eine mitgedruckte Unterschrift und sei somit als ungültiger Entwurf\nzu betrachten. Zwar erlaube die Weisung Nr. 3 der zuständigen Abteilung des Bundesamtes\nfür Justiz in Ziffer 21 das Mitdrucken von Unterschriften, und das Bundesgericht habe diese\nPraxis im Entscheid 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 bestätigt. Seitdem habe beim Betreibungsamt Gossau SG ein serienmässiger Missbrauch nachgewiesen werden können.\nEine langzeitabwesende Amtsleiterin habe ihre Unterschrift zur Verfügung gestellt, und die\nMitarbeitenden hätten diese weiter genutzt. Eine entsprechende Strafanzeige sei eingereicht\nworden, im April 2023 auch gegen die Mitarbeiter des Betreibungsamts Zug, deren Amtsleiterin eine völlig von der handschriftlichen Unterschrift abweichende Version habe einscannen\nlassen. Eine Praxisänderung des Bundesgerichts sei in mehreren, voneinander unabhängigen Verfahren verlangt worden. Das Bundesgericht habe (bis Mitte Juli 2023) noch nicht entschieden (vgl. act. 1 Rz 1).\n\n1.1 Gemäss Art. 1 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR; SR 281.31) sind im\nSeite 3/7\n\n"}