6. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es dürfen auch keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Zahlungsbefehl und die Konkursandrohung in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug nichtig sind, und das Betreibungsamt Zug wird angewiesen, den Zahlungsbefehl neu zuzustellen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.