Das bedeutet anderseits aber nicht, dass das Betreibungsamt verpflichtet wäre, Nachforschungen darüber anzustellen, ob ein Interessenkonflikt vorliegt oder nicht. Nur wenn ein solcher offenkundig ist, hat das Betreibungsamt die Zustellung an diese Person zu verweigern und an einen unparteiischen Vertreter vorzunehmen. Das Amt hat es im Übrigen in der Hand, die nichtige Zustellung aufzuheben und zu wiederholen (Art. 22 Abs. 2 SchKG; vgl. BA 2019 31 E. 1.3).