Ferner würde damit der raffiniert vorgehende Gläubigervertreter, der eine bestehende Interessenkollision geschickt verbirgt, belohnt, was kaum dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Die Zustellung von Betreibungsurkunden bei einer bestehenden Interessenkollision ist daher stets nichtig, unabhängig davon, ob die Interessenkollision offensichtlich ist oder nicht. Das bedeutet anderseits aber nicht, dass das Betreibungsamt verpflichtet wäre, Nachforschungen darüber anzustellen, ob ein Interessenkonflikt vorliegt oder nicht.