3.2.3 Der Interessenkonflikt war zwar für das Betreibungsamt nicht erkennbar (vgl. act. 4 S. 2). Dies ändert aber nichts daran, dass die Zustellung nichtig war. Die Nichtigkeit hängt nicht davon ab, ob das Betreibungsamt von der bestehenden Interessenkollision Kenntnis hatte oder nicht. Damit würde nicht nur gegen das Gleichbehandlungsgebot verstossen, sondern auch die Rechtssicherheit in Mitleidenschaft gezogen. Ferner würde damit der raffiniert vorgehende Gläubigervertreter, der eine bestehende Interessenkollision geschickt verbirgt, belohnt, was kaum dem Willen des Gesetzgebers entspricht.