_ wenden (vgl. act. 5/L). D.________ behielt den Zahlungsbefehl in seinem Besitz, bis er die erhaltene Post schliesslich mit Einschreiben vom 12. Juni 2023 kommentarlos an die Domizilhalterin zurücksandte (act. 1 S. 4 f. Rz 5, act. 5 Rz 5 und act. 1/10). Unter den geschilderten Umständen konnte die Zustellung an die Domizilhalterin keine hinreichende Gewähr für die Übermittlung des Zahlungsbefehls bieten. Die an die Domizilhalterin erfolgte Zustellung des Zahlungsbefehls ist daher nichtig.