Damit befand er sich bei der Zustellung des Zahlungsbefehls in einem Interessenkonflikt, auch wenn er nicht mehr als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin im Handelsregister eingetragen war. Mit E-Mail vom 12. Juni 2023 teilte K.________, Mitglied des Administrationsteams von D.________, der G.________ GmbH erneut mit, dass D.________ nicht länger mit der Beschwerdeführerin verbunden sei, und bat darum, keine weitere Korrespondenz an ihre Adresse zu senden. Für alle Angelegenheiten rund um das Unternehmen solle sich die G.________ GmbH an Rechtsanwalt J.________ wenden (vgl. act. 5/L).