Es liege somit eine unzulässige Doppelvertretung vor. Dies gelte umso mehr, als die Aktionärin D.________ schon vor Einleitung des Betreibungsverfahrens habe mitteilen lassen, dass sämtliche an die Beschwerdeführerin adressierte Post dieser über ihre E-Mail-Adresse zugestellt werden solle, wobei D.________ dieser Aufforderung keine Folge geleistet habe. Ausserdem habe er vor Einleitung der Betreibung gegenüber der Beschwerdeführerin auf sämtliche Forderungen verzichtet. Durch die Doppelvertretung sei der Beschwerdeführerin die Möglichkeit genommen worden, sich mit Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl zur Wehr zu setzen (vgl. act. 1).