Der Domizilhalter nimmt die Stellung eines Bevollmächtigten ein, wie ihn der am Betreibungsort nicht anwesende Schuldner bestimmen kann (vgl. Angst/ Rodriguez, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 65 SchKG N 4). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin bei der G.________ GmbH ein Domizil begründet (vgl. www.zefix.ch; act. 1/3). Mitteilungen aller Art waren daher an dieses Domizil zu richten. Die Zustellung an F.________, Angestellter der Domizilhalterin, wäre daher an sich nicht zu beanstanden. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, lag aber ein Interessenkonflikt vor.