Die Geltendmachung von Nichtigkeit ist demnach an keine Frist gebunden. Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, die angefochtenen Verfügungen seien nichtig. Entsprechend muss die Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG nicht eingehalten werden. Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.