{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-11-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-41_2023-11-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_41_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa90c8fa4499376e3b05538ebca2cffffd99b9c20cd39e7404f2196340b7b21be051d75a75838235c5fa95f31b4461880b?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa90c8fa4499376e3b05538ebca2cffffd99b9c20cd39e7404f2196340b7b21be051d75a75838235c5fa95f31b4461880b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_41", "Checksum": "018ebd18495e61322cc2adcde050a846"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 07.11.2023 BA 2023 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Mai 2023 wurde D.________ als\nVerwaltungsrat der Beschwerdeführerin im Handelsregister gelöscht (vgl. www.zefix.ch).\nGleichwohl leitete die G.________ GmbH den Zahlungsbefehl vom 2. Juni 2023 in der Betreibung von D.________ gegen die Beschwerdeführerin, der ihr am 5. Juni 2023 zugestellt\nworden war, gleichentags an D.________ weiter, wie es der ursprünglichen Instruktion von\nD.________ entsprochen hatte (vgl. act. 1/8). Folglich nahm D.________ als Gläubiger den\nZahlungsbefehl in der von ihm gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Betreibung für\ndie Beschwerdeführerin als Schuldnerin entgegen. Damit befand er sich bei der Zustellung\ndes Zahlungsbefehls in einem Interessenkonflikt, auch wenn er nicht mehr als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin im Handelsregister eingetragen war. Mit E-Mail vom 12. Juni\n2023 teilte K.________, Mitglied des Administrationsteams von D.________, der\nG.________ GmbH erneut mit, dass D.________ nicht länger mit der Beschwerdeführerin\nverbunden sei, und bat darum, keine weitere Korrespondenz an ihre Adresse zu senden. Für\nalle Angelegenheiten rund um das Unternehmen solle sich die G.________ GmbH an\nRechtsanwalt J.________ wenden (vgl. act. 5/L). D.________ behielt den Zahlungsbefehl in\nseinem Besitz, bis er die erhaltene Post schliesslich mit Einschreiben vom 12. Juni 2023\nkommentarlos an die Domizilhalterin zurücksandte (act. 1 S. 4 f. Rz 5, act. 5 Rz 5 und\nact. 1/10).\n\nUnter den geschilderten Umständen konnte die Zustellung an die Domizilhalterin keine hinreichende Gewähr für die Übermittlung des Zahlungsbefehls bieten. Die an die Domizilhalterin erfolgte Zustellung des Zahlungsbefehls ist daher nichtig.\n\n3.2.3 Der Interessenkonflikt war zwar für das Betreibungsamt nicht erkennbar (vgl. act. 4 S. 2).\nDies ändert aber nichts daran, dass die Zustellung nichtig war. Die Nichtigkeit hängt nicht\ndavon ab, ob das Betreibungsamt von der bestehenden Interessenkollision Kenntnis hatte\noder nicht. Damit würde nicht nur gegen das Gleichbehandlungsgebot verstossen, sondern\nauch die Rechtssicherheit in Mitleidenschaft gezogen. Ferner würde damit der raffiniert vorgehende Gläubigervertreter, der eine bestehende Interessenkollision geschickt verbirgt, belohnt, was kaum dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Die Zustellung von Betreibungsurkunden bei einer bestehenden Interessenkollision ist daher stets nichtig, unabhängig davon,\nob die Interessenkollision offensichtlich ist oder nicht. Das bedeutet anderseits aber nicht,\ndass das Betreibungsamt verpflichtet wäre, Nachforschungen darüber anzustellen, ob ein Interessenkonflikt vorliegt oder nicht. Nur wenn ein solcher offenkundig ist, hat das Betreibungsamt die Zustellung an diese Person zu verweigern und an einen unparteiischen Vertreter vorzunehmen. Das Amt hat es im Übrigen in der Hand, die nichtige Zustellung aufzuheben und zu wiederholen (Art. 22 Abs. 2 SchKG; vgl. BA 2019 31 E. 1.3).\n\n3.2.4 Ob D.________ mit Schreiben vom 24. April 2023 den Verzicht auf sämtliche allfälligen Forderungen gegenüber der Beschwerdeführerin erklärt hat, wie die Beschwerdeführerin behauptet (vgl. act. 1 Rz 6, act. 1/11) und was D.________ bestreitet (vgl. act. 5 ad Rz 6),\nmuss hier nicht geprüft werden.\nSeite 6/7\n\n4. In Gutheissung der Beschwerde ist demnach festzustellen, dass der am 5. Juni 2023 zugestellte Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug nichtig\nist. Dementsprechend ist auch die am 10. Juli 2023 zugestellte Konkursandrohung in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug nichtig. Das Betreibungsamt Zug ist daher anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Zahlungsbefehl neu zuzustellen.\n\n5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug gegenstandslos\ngeworden.\n\n6. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist,\nvon hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5\nSchKG). Es dürfen auch keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2\nGebV SchKG).\n\nUrteilsspruch\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Zahlungsbefehl und die Konkursandrohung in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug nichtig sind, und\ndas Betreibungsamt Zug wird angewiesen, den Zahlungsbefehl neu zuzustellen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\nSeite 7/7\n\n"}