{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-11-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-41_2023-11-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_41_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa90c8fa4499376e3b05538ebca2cffffd99b9c20cd39e7404f2196340b7b21be051d75a75838235c5fa95f31b4461880b?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa90c8fa4499376e3b05538ebca2cffffd99b9c20cd39e7404f2196340b7b21be051d75a75838235c5fa95f31b4461880b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_41", "Checksum": "018ebd18495e61322cc2adcde050a846"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 07.11.2023 BA 2023 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Die Geltendmachung von\nNichtigkeit ist demnach an keine Frist gebunden. Vorliegend macht die Beschwerdeführerin\ngeltend, die angefochtenen Verfügungen seien nichtig. Entsprechend muss die Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG nicht eingehalten werden. Auf die Beschwerde ist mithin\neinzutreten.\n\n3. Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Zustellung des Zahlungsbefehls und der\nKonkursandrohung in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug an\nF.________, Angestellter der Domizilhalterin (G.________ GmbH). Gegenstand dieser\nBetreibung ist die Forderung von D.________, des ehemaligen Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin, gegen die Beschwerdeführerin für \"Löhne und Kosten von Dezember 2022\nbis April 2023\" (vgl. act. 1/8). Der Angestellte der Domizilhalterin leitete die Post auf generelle Anweisung von D.________ an diesen weiter.\n\n3.1 Richtet sich eine Betreibung gegen eine juristische Person, so erfolgt die Zustellung der Betreibungsurkunden an den Vertreter derselben (Art. 65 Abs. 1 SchKG). Als solcher gilt bei\nSeite 4/7\n\neiner Aktiengesellschaft jedes Mitglied der Verwaltung sowie jeder Direktor oder Prokurist\n(Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Hat die Gesellschaft an ihrem statutarischen Sitz kein Geschäftsbüro, so ist sie gehalten, ihr Domizil im Handelsregister eintragen zu lassen (vgl.\nArt. 117 Abs. 3, Art. 71 Abs. 1 lit. h, Art. 43 Abs. 1 lit. g HRegV). Mitteilungen aller Art sind\nsomit grundsätzlich an dieses Domizil zu richten, da es gleichsam die Empfangsstelle der\njuristischen Person ist. Der Domizilhalter nimmt die Stellung eines Bevollmächtigten ein,\nwie ihn der am Betreibungsort nicht anwesende Schuldner bestimmen kann (vgl. Angst/ Rodriguez, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 65 SchKG N 4).\n\nVorliegend hat die Beschwerdeführerin bei der G.________ GmbH ein Domizil begründet\n(vgl. www.zefix.ch; act. 1/3). Mitteilungen aller Art waren daher an dieses Domizil zu richten.\nDie Zustellung an F.________, Angestellter der Domizilhalterin, wäre daher an sich nicht zu\nbeanstanden. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, lag aber ein Interessenkonflikt vor.\n\n3.2 Die Zustellung einer Betreibungsurkunde kann bei Vertretungsverhältnissen – worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hinweist – durch Interessenkollisionen begrenzt sein. Allgemein\nkann die Doppelvertretung (der Vertreter handelt für zwei Parteien als Bevollmächtigter) zu\nInteressenkonflikten führen, weshalb es in diesen Fällen einer besonderen Ermächtigung\noder Genehmigung bedarf, wenn die Gefahr einer Benachteiligung besteht (Urteil des Bundesgerichts 5A_750/2013 vom 8. April 2014 E. 4.2; vgl. auch Angst/Rodriguez, a.a.O., Art. 65\nSchKG N 10 mit Hinweisen).\n\n3.2.1 Die Beschwerdeführerin moniert, D.________ habe die Domizilhalterin instruiert, ihm sämtliche an die Beschwerdeführerin adressierte Post weiterzuleiten, so dass der von ihm als\nGläubiger initiierte und gegen die Beschwerdeführerin als Schuldnerin gerichtete Zahlungsbefehl ihm (D.________) von der Domizilgeberin weitergeleitet worden sei. Den Zahlungsbefehl habe er anschliessend während mehrerer Tage bei sich verwahrt, dabei auf die Erhebung des Rechtsvorschlags verzichtet und diesen kurz vor Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist\nkommentarlos der Domizilgeberin retourniert. Es liege somit eine unzulässige Doppelvertretung vor. Dies gelte umso mehr, als die Aktionärin D.________ schon vor Einleitung des Betreibungsverfahrens habe mitteilen lassen, dass sämtliche an die Beschwerdeführerin adressierte Post dieser über ihre E-Mail-Adresse zugestellt werden solle, wobei D.________ dieser Aufforderung keine Folge geleistet habe. Ausserdem habe er vor Einleitung der Betreibung gegenüber der Beschwerdeführerin auf sämtliche Forderungen verzichtet. Durch die\nDoppelvertretung sei der Beschwerdeführerin die Möglichkeit genommen worden, sich mit\nRechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl zur Wehr zu setzen (vgl. act. 1).\n\n3.2.2 Die Zustellung eines Zahlungsbefehls kann nur an denjenigen Schuldner bzw. Schuldnervertreter erfolgen, der im Stande ist, eine rechtsgültige Erklärung über Bestand oder Nichtbestand der in Betreibung gesetzten Forderung abzugeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts\n5A_752/2013 vom 8. April 2014 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 43 III 27 E. S. 29).\n\nFest steht, dass D.________, Mitglied des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin mit\nEinzelunterschrift, F.________, Angestellter der G.________ GmbH, instruierte, die Post an\nihn (D.________) weiterzuleiten. Mit E-Mail vom 9. Mai 2023 teilte Rechtsanwalt J.________,\nRechtsvertreter der Beschwerdeführerin, D.________ mit, dass die Post inskünftig an die E-\nMail-Adresse der Aktionärin weitergeleitet werden solle (vgl. act. 1/6). Weiter informierte\nSeite 5/7\n\n"}