{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-11-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-41_2023-11-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_41_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa90c8fa4499376e3b05538ebca2cffffd99b9c20cd39e7404f2196340b7b21be051d75a75838235c5fa95f31b4461880b?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa90c8fa4499376e3b05538ebca2cffffd99b9c20cd39e7404f2196340b7b21be051d75a75838235c5fa95f31b4461880b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_41", "Checksum": "018ebd18495e61322cc2adcde050a846"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 07.11.2023 BA 2023 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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November 2023 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________ AG,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwalt C.________,\nBeschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nBetreibungsamt Zug,\n\nbetreffend\n\nNichtigkeit des Zahlungsbefehls und der Konkursandrohung\nSeite 2/7\n\nSachverhalt\n\n1. Am 1. Juni 2023 stellte D.________ gegen die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Betreibungsamt Zug ein Betreibungsbegehren für eine Forderung von\nCHF 33'200.00 nebst 5 % Zins seit 1. Mai 2023 (act. 4/1). Den am 2. Juni 2023 in der Betreibung Nr. E.________ ausgestellten Zahlungsbefehl übergab das Betreibungsamt Zug am\n5. Juni 2023 an F.________, Angestellter der Domizilhalterin (G.________ GmbH, act. 4/2).\nDie Beschwerdeführerin erhob innert Frist keinen Rechtsvorschlag.\n\n2. Am 26. Juni 2023 stellte D.________ das Fortsetzungsbegehren (act. 4/3). Die am 28. Juni\n2023 ausgefertigte Konkursandrohung in der Betreibung Nr. E.________ händigte das Betreibungsamt Zug am 10. Juli 2023 wiederum F.________ aus (act. 4/4).\n\n3. Mit Eingabe vom 28. Juli 2023 reichte die Beschwerdeführerin bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde ein und stellte folgende Anträge (act. 1):\n\n1. Der Zahlungsbefehl vom 2. Juni 2023 (Betreibungs-Nr. E.________, Betreibungsamt Zug) sowie\ndie Konkursandrohung vom 28. Juni 2023 (Betreibungs-Nr. E.________, Betreibungsamt Zug) seien für nichtig zu erklären.\n\n2. Eventualiter seien der Zahlungsbefehl vom 2. Juni 2023 (Betreibungs-Nr. E.________, Betreibungsamt Zug) sowie die Konkursandrohung vom 28. Juni 2023 (Betreibungs-Nr. E.________, Betreibungsamt Zug) aufzuheben.\n\n3. Subeventualiter davon Vormerk zu nehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Erhebung dieser\nBeschwerde in der Betreibung Nr. E.________, Betreibungsamt Zug, fristgemäss und rechtsgültig\nRechtsvorschlag erhoben hat.\n\n4. Subeventualiter sei der Beschwerdeführerin die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages wiederherzustellen.\n\n5. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n\n4. Mit Verfügung vom 31. Juli 2023 erkannte der Abteilungspräsident i.V. der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (act. 2).\n\n5. Das Betreibungsamt Zug beantragte in der Beschwerdeantwort vom 4. August 2023 die Abweisung der Beschwerde (act. 4).\n\n6. D.________ stellte in der freigestellten Vernehmlassung vom 21. August 2023 den Antrag,\nder \"Rekurs\" der Beschwerdeführerin sei vollumfänglich abzuweisen. Gebühren, Spesen und\nParteientschädigungen sowie die Spesen des Versöhnungsverfahrens habe die Beschwerdeführerin zu übernehmen (act. 5).\n\n7. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 31. August 2023 (act. 6). D.________\nwiederum nahm mit Eingabe vom 14. September 2023 Stellung (act. 7).\nSeite 3/7\n\nErwägungen\n\n1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin rechtsgültig vertreten ist. Der\nGläubiger macht geltend, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über ein ordnungsgemäss\nkonstituiertes Organ. Es gebe kein Mitglied des Verwaltungsrates, das in der Schweiz wohne, auch nicht das neu ernannte Mitglied des Verwaltungsrates, H.________. Letztere sei\ndaher nicht befugt, das Unternehmen zu vertreten. Die Vertretungsbefugnis der Anwaltskanzlei I.________ werde daher ebenso bestritten wie die Gültigkeit der Einreichung der Beschwerde (vgl. act. 5 S. 2 f.).\n\nAm 25. Juli 2023 fand eine ausserordentliche Generalversammlung der Beschwerdeführerin\nstatt. Gemäss Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung vertrat H.________ das\ngesamte Aktienkapital der Gesellschaft. Als Bevollmächtigte konnte sie das bisherige Mitglied des Verwaltungsrates abwählen und sich neu als einziges Mitglied des Verwaltungsrates wählen. Weiter durfte sie in dieser Eigenschaft – gleichentags – die I.________ mit der\nWahrung der Interessen der Beschwerdeführerin (\"General counselling and legal representation\") beauftragen (vgl. act. 1/2). Daraus folgt, dass die Anwaltskanzlei I.________ zur Vertretung der Beschwerdeführerin befugt ist und im Rahmen ihres Mandates auch die vorliegende Beschwerde namens der Beschwerdeführerin einreichen durfte. Ob ein Organisationsmangel im Sinne von Art. 731b OR i.V.m. Art. 718 Abs. 4 OR vorliegt, muss hier nicht geprüft werden.\n\n2. Weiter stellt sich die Frage, ob die Beschwerdefrist eingehalten ist. Der Gläubiger bringt vor,\nder Zahlungsbefehl sei am 5. Juni 2023 zugestellt worden. Die 10-tägige Frist für die Einreichung der Beschwerde sei längstens abgelaufen (vgl. act. 1 S. 2).\n\n"}