Gesuche um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags werden nicht im Rahmen des vom Grundsatz der Kostenlosigkeit beherrschten Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17 f. SchKG behandelt, weshalb die Inanspruchnahme der Aufsichtsbehörde Kostenfolgen gemäss Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG nach sich zieht (vgl. BlSchK 2013 Nr. 4 E. 6 c). Die Gesuchstellerin dringt mit ihrem Antrag auf Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist vollumfänglich durch, weshalb die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sind (vgl. § 62 Abs. 3 GOG). Urteilsspruch