Aufgrund der Umstände muss auch angenommen werden, dass sie nicht in der Lage war, rechtzeitig einen Vertreter mit der Interessenwahrung zu beauftragen. Aus diesen Gründen können im vorliegenden Fall sowohl die Frist zur Stellung eines Wiederherstellungsgesuchs als auch die Rechtsvorschlagsfrist wiederhergestellt werden. 5. Nach dem Gesagten erweisen sich die Gesuche um Fristwiederherstellung als begründet und sind demnach gutzuheissen.