Diese ärztliche Bestätigung ist insofern richtigzustellen, als der Zahlungsbefehl – wie bereits dargelegt – offen (und nicht in einem Brief) der Gesuchstellerin übergeben wurde. Gleichwohl geht aus der ärztlichen Bestätigung hervor, dass die Erkrankung die Gesuchstellerin massgeblich in ihrer Handlungsfähigkeit beeinträchtigte. Sie war offenbar nicht in der Lage, ihren Angelegenheiten nachzukommen und ihre eigenen Interessen zu wahren. Aufgrund der Umstände muss auch angenommen werden, dass sie nicht in der Lage war, rechtzeitig einen Vertreter mit der Interessenwahrung zu beauftragen.