Seit Anfang Juli 2023 finde zudem eine Behandlung im ________ in ________ statt. Dass sich die Gesuchstellerin aufgrund ihrer Krankheit nicht in der Lage gesehen habe, Briefe mit allfälligen "negativen" Konsequenzen zu öffnen, sei im Rahmen ihrer aktuellen Grunderkrankung aus hausärztlicher Sicht nachvollziehbar (vgl. act. 3). Diese ärztliche Bestätigung ist insofern richtigzustellen, als der Zahlungsbefehl – wie bereits dargelegt – offen (und nicht in einem Brief) der Gesuchstellerin übergeben wurde.