4.2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Gesuchstellerin der Zahlungsbefehl am 31. Mai 2023 persönlich und offen von einer/einem Postangestellten zugestellt wurde. Bei der Übergabe erhob sie keinen Rechtsvorschlag (vgl. act. 5/2). Drei Arztzeugnisse von Dr.med. D.________ vom 24. Mai 2023, 2. Juni 2023 und 3. Juli 2023 belegen, dass die Gesuchstellerin vom 22. Mai 2023 bis 31. Juli 2023 wegen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl. act. 1/1-1/3). Weiter liegt eine Bestätigung von Dr.med.