4.1 Nach Lehre und Rechtsprechung ist ein Wiederherstellungsgesuch nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen. Der Betriebene hat die unverschuldete Verhinderung glaubhaft zu machen. Für den Fall, dass die Frist aufgrund einer Krankheit versäumt wurde, muss diese dergestalt sein, dass der Rechtsuchende infolge der Krankheit selbst davon abgehalten wurde, innert Frist zu handeln oder unfähig war, eine Drittperson mit der entsprechenden Handlung zu betrauen (vgl. Nordmann/Oneyser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art.