Als Beleg reichte sie drei Arztzeugnisse von Dr.med. D.________ ein, wonach sie vom 22. Mai 2023 bis 31. Juli 2023 wegen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei bzw. noch immer sei (act. 1). Mit Schreiben vom 13. Juli 2023 wies der Abteilungspräsident die Gesuchstellerin darauf hin, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit allein noch kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 SchKG darstelle. Vielmehr müsse sie aufzeigen und soweit möglich nachweisen, weshalb ihre Krankheit dazu geführt habe, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, innert Frist Rechtsvorschlag zu erheben.