{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-09-13", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-40_2023-09-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_40_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab65fd46cee43059fd9eed26d7ccdab80afcfec12487d6f500a826241f34f1cff04c99c5079df17cdc29245a21a5d860f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab65fd46cee43059fd9eed26d7ccdab80afcfec12487d6f500a826241f34f1cff04c99c5079df17cdc29245a21a5d860f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_40", "Checksum": "ebca29acf312332909b8240a023ba389"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 13.09.2023 BA 2023 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Weiter liegt eine Bestätigung von Dr.med. D.________ vom 21. Juli\n2023 vor, wonach die Gesuchstellerin seit dem 24. Mai 2023 aufgrund einer Anpassungsstörung und einer Panikstörung mit Agoraphobie bei ihm in Behandlung stehe. Ab dem 22.\nMai 2023 habe er sie deswegen bis vorderhand Ende Juli 2023 krankschreiben müssen. Seit\nAnfang Juli 2023 finde zudem eine Behandlung im ________ in ________ statt. Dass sich\ndie Gesuchstellerin aufgrund ihrer Krankheit nicht in der Lage gesehen habe, Briefe mit allfälligen \"negativen\" Konsequenzen zu öffnen, sei im Rahmen ihrer aktuellen Grunderkrankung\naus hausärztlicher Sicht nachvollziehbar (vgl. act. 3). Diese ärztliche Bestätigung ist insofern\nrichtigzustellen, als der Zahlungsbefehl – wie bereits dargelegt – offen (und nicht in einem\nBrief) der Gesuchstellerin übergeben wurde. Gleichwohl geht aus der ärztlichen Bestätigung\nhervor, dass die Erkrankung die Gesuchstellerin massgeblich in ihrer Handlungsfähigkeit beeinträchtigte. Sie war offenbar nicht in der Lage, ihren Angelegenheiten nachzukommen und\nihre eigenen Interessen zu wahren. Aufgrund der Umstände muss auch angenommen werden, dass sie nicht in der Lage war, rechtzeitig einen Vertreter mit der Interessenwahrung zu\nbeauftragen. Aus diesen Gründen können im vorliegenden Fall sowohl die Frist zur Stellung\neines Wiederherstellungsgesuchs als auch die Rechtsvorschlagsfrist wiederhergestellt werden.\n\n5. Nach dem Gesagten erweisen sich die Gesuche um Fristwiederherstellung als begründet\nund sind demnach gutzuheissen.\n\nGesuche um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags werden nicht\nim Rahmen des vom Grundsatz der Kostenlosigkeit beherrschten Beschwerdeverfahrens\ngemäss Art. 17 f. SchKG behandelt, weshalb die Inanspruchnahme der Aufsichtsbehörde\nKostenfolgen gemäss Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG nach sich zieht (vgl. BlSchK 2013 Nr. 4\nE. 6 c). Die Gesuchstellerin dringt mit ihrem Antrag auf Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist vollumfänglich durch, weshalb die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die\nStaatskasse zu nehmen sind (vgl. § 62 Abs. 3 GOG).\n\nUrteilsspruch\n\n1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung des Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. ________ wird bewilligt.\n\n2. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. ________\ndes Betreibungsamtes Zug wird bewilligt.\n\n3. Die Gebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 300.00 wird auf die Staatskasse genommen.\nSeite 4/4\n\n4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nbzw. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids\nschriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und\nder Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne\n14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.\n\n5. Mitteilung an:\n- Gesuchstellerin\n- Betreibungsamt Zug\n- C.________, ________ (zuhanden der B.________ AG)\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}