{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-09-13", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-40_2023-09-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_40_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab65fd46cee43059fd9eed26d7ccdab80afcfec12487d6f500a826241f34f1cff04c99c5079df17cdc29245a21a5d860f?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab65fd46cee43059fd9eed26d7ccdab80afcfec12487d6f500a826241f34f1cff04c99c5079df17cdc29245a21a5d860f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_40", "Checksum": "ebca29acf312332909b8240a023ba389"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 13.09.2023 BA 2023 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Mai 2023 stellte das Betreibungsamt Zug A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin)\nauf entsprechendes Begehren der B.________ AG, vertreten durch die C.________ AG,\n________, den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ________ über CHF 799.00 nebst Zins,\nMahngebühren und Umtriebsspesen zu (act. 6/2). Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit E-\nMail vom 14. Juni 2023 Rechtsvorschlag (act. 6/3). Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 wies\ndas Betreibungsamt Zug den Rechtsvorschlag als verspätet zurück und wies die Gesuchstellerin auf die Möglichkeit eines Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist hin\n(act. 6/4).\n\n2. Mit Eingabe vom 7. Juli 2023 (Posteingang: 12. Juli 2023) ersuchte die Gesuchstellerin bei\nder II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (sinngemäss) sowohl um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist als\nauch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung dieses Wiederherstellungsgesuchs. Zur\nBegründung hielt sie – zusammengefasst – fest, sie sei länger krank gewesen und habe daher nicht rechtzeitig Rechtsvorschlag erheben können. Als Beleg reichte sie drei Arztzeugnisse von Dr.med. D.________ ein, wonach sie vom 22. Mai 2023 bis 31. Juli 2023 wegen\nKrankheit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei bzw. noch immer sei (act. 1). Mit Schreiben\nvom 13. Juli 2023 wies der Abteilungspräsident die Gesuchstellerin darauf hin, dass die\nkrankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit allein noch kein unverschuldetes Hindernis im Sinne\nvon Art. 33 SchKG darstelle. Vielmehr müsse sie aufzeigen und soweit möglich nachweisen,\nweshalb ihre Krankheit dazu geführt habe, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, innert\nFrist Rechtsvorschlag zu erheben. Er setzte ihr dafür eine Frist von 10 Tagen seit Erhalt des\nSchreibens (act. 2). Mit Eingabe vom 24. Juli 2023 reichte die Gesuchstellerin eine Bestätigung von Dr.med. D.________ ein (act. 3).\n\n3. In der Beschwerdeantwort vom 3. August 2023 beantragte das Betreibungsamt Zug die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist (act. 6). Die Gläubigerin reichte keine Vernehmlassung ein.\n\n4. Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der Versäumten ein begründetes Gesuch\neinreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen.\n\n4.1 Nach Lehre und Rechtsprechung ist ein Wiederherstellungsgesuch nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzuheissen. Der Betriebene hat die unverschuldete Verhinderung\nglaubhaft zu machen. Für den Fall, dass die Frist aufgrund einer Krankheit versäumt wurde,\nmuss diese dergestalt sein, dass der Rechtsuchende infolge der Krankheit selbst davon abgehalten wurde, innert Frist zu handeln oder unfähig war, eine Drittperson mit der entsprechenden Handlung zu betrauen (vgl. Nordmann/Oneyser, Basler Kommentar, 3. A. 2021,\nArt. 33 SchKG N 11a; BGE 112 V 255 E. 2a).\nSeite 3/4\n\n"}