Ist demnach mit Bezug auf den Verwaltungsratspräsidenten kein hinreichendes Hindernis an der Fristwahrung dargetan, braucht nicht geprüft zu werden, ob auch der weitere Verwaltungsrat der Gesuchstellerin, G.________, unverschuldeterweise daran gehindert war, innert Frist Rechtsvorschlag zu erheben. Soweit die Gesuchstellerin behauptet, dieser sei bis zum 2. Februar 2023 beruflich im Ausland unterwegs (gewesen), handelt es dabei um eine blosse Behauptung. Belege dafür wurden nicht eingereicht. Zudem versäumt es die Gesuchstellerin darzulegen, seit wann G.________ auslandsabwesend war.