Ferner reichte die Gesuchstellerin ein Arztzeugnis vom 26. Januar 2023 eines Arztes der Allgemeinen Inneren Medizin vom 26. Januar 2023 ein, gemäss welchem B.________ bis zum 30. Januar 2023 infolge Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wurde. Mit diesen Arztzeugnissen hat die Gesuchstellerin nicht dargetan, dass sie im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG unverschuldeterweise daran gehindert war, Rechtsvorschlag zu erheben. Die Bescheinigungen der Ärzte, wonach B.________ nach der Operation bis zum 20. bzw. 30. Januar 2023 arbeitsunfähig war, genügt für diesen Nachweis nicht.