{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-03-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-3_2023-03-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_3_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa7a5630caaa629abd3a74362f6e718bad321a513363707c76129874e406279ec601625e8b66a60cff41bdb614246d581a?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa7a5630caaa629abd3a74362f6e718bad321a513363707c76129874e406279ec601625e8b66a60cff41bdb614246d581a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_3", "Checksum": "bac36731fd620d34dbbe7b6a2cd6b906"}, "Scrapedate": "2026-02-25", "Num": ["BA 2023 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 07.03.2023 BA 2023 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist | Fristwiederherstellung"}], "ScrapyJob": "446973/80/179", "Zeit UTC": "25.02.2026 03:45:40", "Checksum": "73c6ffb95b3f94074107714b3a061770", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 07.03.2023 BA 2023 3\nRegeste:\nWiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist | Fristwiederherstellung\n\n Ist demnach mit Bezug auf den Verwaltungsratspräsidenten kein hinreichendes Hindernis an\nder Fristwahrung dargetan, braucht nicht geprüft zu werden, ob auch der weitere\nVerwaltungsrat der Gesuchstellerin, G.________, unverschuldeterweise daran gehindert war,\ninnert Frist Rechtsvorschlag zu erheben. Soweit die Gesuchstellerin behauptet, dieser sei bis\nzum 2. Februar 2023 beruflich im Ausland unterwegs (gewesen), handelt es dabei um eine\nblosse Behauptung. Belege dafür wurden nicht eingereicht. Zudem versäumt es die\nGesuchstellerin darzulegen, seit wann G.________ auslandsabwesend war.\n\n4.4 Liegt mithin kein absolut unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 SchKG vor, ist das\nGesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist abzuweisen.\n\n5. Gesuche um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags werden nicht\nim Rahmen des vom Grundsatz der Kostenlosigkeit beherrschten Beschwerdeverfahrens\ngemäss Art. 17 f. SchKG behandelt, weshalb die Inanspruchnahme der Aufsichtsbehörde\nKostenfolgen gemäss Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG nach sich zieht (vgl. BlSchK 2013 Nr. 4\nE. 6 c). Der Gesuchstellerin sind daher die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.\n\nUrteilsspruch\n\n1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung\nNr. D.________ des Betreibungsamtes Baar wird abgewiesen.\n\n2. Der Gesuchstellerin wird eine Gebühr von CHF 400.00 auferlegt.\nSeite 4/4\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art.\n95 ff. bzw. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des\nEntscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des\nEntscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht,\n1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der\nRegel keine aufschiebende Wirkung.\n\n4. Mitteilung an:\n- Gesuchstellerin\n- Betreibungsamt Baar\n- Rechtsanwalt E.________,\nals Vertreter der Betreibungsgläubigerin\n- Gerichtskasse (im Dispositiv)\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer J. Lötscher\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiber\n\nversandt am:\n"}