{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-03-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-3_2023-03-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_3_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa7a5630caaa629abd3a74362f6e718bad321a513363707c76129874e406279ec601625e8b66a60cff41bdb614246d581a?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa7a5630caaa629abd3a74362f6e718bad321a513363707c76129874e406279ec601625e8b66a60cff41bdb614246d581a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_3", "Checksum": "bac36731fd620d34dbbe7b6a2cd6b906"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 07.03.2023 BA 2023 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist | Fristwiederherstellung"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:51:45", "Checksum": "352afd4079f2fc47857c0015beaafda5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 07.03.2023 BA 2023 3\nRegeste:\nWiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist | Fristwiederherstellung\n\nII. Beschwerdeabteilung BA 2023 3\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nOberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident\nOberrichter M. Siegwart\nOberrichter A. Sidler\nGerichtsschreiber J. Lötscher\n\nUrteil vom 7. März 2023 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________ AG,\nBeschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nBetreibungsamt Baar, Rigistrasse 5, Postfach 1254, 6341 Baar,\n\nbetreffend\n\nWiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist\nSeite 2/4\n\nSachverhalt und Erwägungen\n\n1. Auf das Betreibungsbegehren der C.________, Dublin (nachfolgend:\nBetreibungsgläubigerin), hin stellte das Betreibungsamt Baar am 15. Dezember 2022 in der\nBetreibung Nr. D.________ gegen die A.________ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) den\nZahlungsbefehl für eine Forderung von CHF 199'661.64 nebst Zins zu 8 % seit 21. August\n2022 aus. Der Zahlungsbefehl wurde der Gesuchstellerin am 9. Januar 2023 zugestellt. Am\n25. Januar 2023 erhob die Gesuchstellerin Rechtsvorschlag. Das Betreibungsamt Baar teilte\nder Gesuchstellerin im Telefongespräch vom gleichen Tag mit, dass der Rechtsvorschlag\nverspätet sei, und wies sie auf die Möglichkeit hin, bei der Aufsichtsbehörde ein Gesuch um\nWiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist zu stellen.\n\n2. Mit Eingabe vom 27. Januar 2023 beantragte die Gesuchstellerin bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung\nund Konkurs, die Rechtsvorschlagsfrist sei ihr wiederherzustellen.\n\n3. Während das Betreibungsamt Baar in der Eingabe vom 1. Februar 2023 auf einen Antrag\nverzichtete, beantragte die Betreibungsgäubigerin mit Eingabe vom 10. Februar 2023 die\nAbweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs.\n\n4. Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu\nhandeln, kann gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache\nzuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom\nWegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes\nGesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde\nnachholen.\n\n4.1 Das gestützt auf Art. 33 Abs. 4 SchKG geltend gemachte Hindernis muss absolut\nunverschuldet sein. Es muss also eine objektive Unmöglichkeit, höhere Gewalt, eine\nunverschuldete persönliche Unmöglichkeit oder ein entschuldbares Fristversäumnis\nvorliegen. Selbst bei einem nur leichten zurechenbaren Verschulden muss die Restitution\nscheitern. Schuldlosigkeit liegt vor, wenn die Verhinderung durch einen Umstand eingetreten\nist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einem sorgsamen\nGeschäftsmann nicht befürchtet zu werden braucht oder dessen Abwendung übermässige\nAnforderungen gestellt hätte. Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung\nführendes Hindernis sein. Die Krankheit muss aber dergestalt sein, dass der\nRechtssuchende ihretwegen selbst davon abgehalten wurde, innert Frist zu handeln, oder\nunfähig war, eine Drittperson mit der entsprechenden Handlung zu betrauen. Obwohl das\nSchKG keine Formvorschriften enthält, ist gemäss Praxis das Gesuch schriftlich und\nbegründet sowie mit Beweismitteln (beispielsweise Arztzeugnis) innert Frist einzureichen. Die\nBeweislast liegt beim Gesuchsteller (vgl. Nordmann/Oneyser, Basler Kommentar, 3. A. 2021,\nArt. 33 SchKG N 10, 11a, 11d und 14a mit Hinweisen).\n\n4.2 Die Gesuchstellerin macht geltend, ihr Verwaltungsratspräsident B.________ sei am\n18. Januar 2023 im Kantonsspital F.________ operiert worden. Weil die Operation nicht wie\ngeplant verlaufen und er \"ausser Gefecht gesetzt\" gewesen sei, habe ihn der Chirurg bis \"zu\nSeite 3/4\n\ndiesem Montag\" für arbeitsunfähig erklärt. Sein Geschäftspartner G.________ sei bis zum\n2. Februar 2023 \"mit Standbau an Messen im Ausland (D, VAE, IND) unterwegs\" (gewesen).\n\n4.3 Gemäss dem eingereichten Arztbericht des Kantonsspitals F.________ vom 18. Januar 2023\nwurde B.________ ein Lipom (gutartiger Fett-Tumor) am Nacken rechts entfernt. Diese\nOperation erfolgte gemäss dem ärztlichen Zeugnis des Kantonsspitals F.________ vom\nselben Tag in ambulanter Behandlung am 18. Januar 2023 und B.________ wurde bis zum\n20. Januar 2023 eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % bescheinigt. Ferner reichte die\nGesuchstellerin ein Arztzeugnis vom 26. Januar 2023 eines Arztes der Allgemeinen Inneren\nMedizin vom 26. Januar 2023 ein, gemäss welchem B.________ bis zum 30. Januar 2023\ninfolge Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wurde. Mit diesen Arztzeugnissen hat\ndie Gesuchstellerin nicht dargetan, dass sie im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG\nunverschuldeterweise daran gehindert war, Rechtsvorschlag zu erheben. Die\nBescheinigungen der Ärzte, wonach B.________ nach der Operation bis zum 20. bzw. 30.\nJanuar 2023 arbeitsunfähig war, genügt für diesen Nachweis nicht. Es wäre an der\nGesuchstellerin gewesen darzulegen, weshalb B.________ nach dem ambulanten Eingriff\nvom 18. Januar 2023 nicht in der Lage war, am folgenden Tag innert Frist Rechtsvorschlag\nzu erheben oder eine Drittperson damit zu beauftragen. Es ist in diesem Zusammenhang\ndarauf hinzuweisen, dass minimale Anforderungen für die Erhebung des Rechtsvorschlags\nbestehen, kann diese Erklärung doch ohne grossen Aufwand schriftlich, telefonisch oder per\nE-Mail erfolgen.\n\n"}